§ 1 - Name und Sitz des Vereins
1. Der am 28.07.2006 in Ennepetal-Rüggeberg
gegründete Verein führt den Namen “Rot-Weiß
Ennepetal-Rüggeberg e.V.„
Der Verein hat seinen Sitz in Ennepetal-Rüggeberg.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Schwelm unter dem Aktenzeichen eingetragen.
Seine Farben sind Rot-Weiß.
2. Der Verein ist/wird Mitglied im Fußball- und
Leichtathletikverband Westfalen e.V. (FLVW). Der
Verein und seine Mitglieder erkennen die
Satzung und Ordnungen der Verbände, denen der
FLVW angehört, an.
§ 2 - Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die körperliche, geistige und
charakterliche Bildung seiner Mitglieder,
insbesondere der heranwachsenden Jugend,
durch planmäßige Pflege der Leibesübungen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungs-
mäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
4. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik
(Religion und Rasse) neutral.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die
sich zur Einhaltung der Vereinssatzung verpflichtet.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den
Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu
richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung
eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Minderjährige gehören der Vereinsjugend an.
Einzelheiten regelt die Jugendordnung.
3. Die Aufnahme kann begründet abgelehnt werden.
§ 4 - Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder
Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt ist jederzeit möglich. Die
Austrittserklärung ist schriftlich - per
Einschreibekarte - an den Vorstand zu richten.
Jedes ausscheidende Mitglied ist jedoch verpflichtet,
denMitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr
(=Kalenderjahr) zu zahlen.
Der Vorstand kannin begründeten Ausnahmefällen
anders entscheiden.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen
werden:
- wegen Zahlungsrückstand von Beiträgen von mehr als
einem Jahr und ohne hinreichendeBegründung, trotz
Mahnung.
- wenn es unehrenwürdige oder strafbare Handlungen
begeht, oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt
wird, daß es solche begangen hat.
- wenn es innerhalb des Vereins wiederholt bzw.
erheblichen Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben
hat.
- wenn es sich in sonstiger Weise unsportlich oder
unkameradschaftlich verhält, gegen die Satzung
verstoßen oder das Ansehen des Vereins
durch sein Verhalten geschädigt hat.
Über den Ausschluss der Mitglieder, nach vorheriger
Anhörung, befindet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit.
Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Mitglied
schriftlich mitzuteilen.
§ 5 - Disziplinare Maßnahmen
Anstatt eines Ausschlusses kann der Vorstand, in
weniger schweren Fällen, gegen ein Mitglied nach
vorheriger Anhörung, erkennen auf:
- vereinsinterne Sperre.
- Regressnahme bei Vereinsstrafen, die zumindest grob
fahrlässig durch das Mitglied herbeigeführt wurden.
- Verweis mit oder ohne Auflagen (dieser muss
schriftlich zugestellt werden).
- mehrere der vorstehenden Möglichkeiten
nebeneinander.
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, alle vereinseigenen
Anlagen zu benutzen und dieVeranstaltungen des
Vereins zu besuchen.
2. Sie sind verpflichtet:
- Zwecke und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und
aktiv zu fördern.
- die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
- sonstige beschlossene, freiwillig eingegangene
Verpflichtungen (z.B. Helferdienste) zu erfüllen.
§ 7 - Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem
vollendeten 16. Lebensjahr.
2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht,
können an der Mitgliederversammlung als Gäste
teilnehmen.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden.
4. Gewählt werden können alle volljährigen und voll
geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 8 - Vorstand
1. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung gewählt. Die
Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer
von 2 Jahren gewählt
und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand
besteht aus:
- dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem 1. +
2. Kassierer, dem Geschäftsführer, seinem
Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Jugendleiter
und seinem Stellvertreter, dem Pressesprecher, und
dem Vorsitzenden des Festausschusses sowie 4
Beisitzern.
In ungraden Jahren werden gewählt:
der Vorsitzende, der stellvertretende
Geschäftsführer, der 1. Kassierer, der Schriftführer,
der Jugendleiter, der Pressesprecher sowie 2
Beisitzer.
Deren erste Amtszeit endet nach einem Jahr. In
geraden Jahren werden die übrigen
Vorstandsmitglieder gewählt.
2. Vorstand i.S. § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein
Stellvertreter und der Geschäftsführer. Jeweils 2 von
ihnen, unter denen
sich der Vorsitzende oder sein Stellvertreter
befinden muß, vertreten den Verein gemeinsam.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands i.S. § 26 BGB
vorzeitig aus, rückt ein Mitglied des Vorstands bis
zur nächsten
Mitgliederversammlung kommissarisch auf. In
diesem Fall entscheidet der Vorstand, wer aufrückt.
4. Der Vorstand entscheidet über alle
Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der
Satzung oder zwingenden
gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen
vorbehalten ist.
5. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden
geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder drei
Vorstandmitglieder es beantragen.
Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der
Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied
kommissarisch, bis zur nächsten
Mitgliederversammlung, zu berufen.
7. Der Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung
der übrigen Vorstandsmitglieder.
8. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei
Erledigung von Vereinsobliegenheiten, mitzuwirken.
9. Die Bestellung der einzelnen Vorstandsmitglieder
ist durch den Vorstand jederzeit widerruflich, bei -
grober Pflichtverletzung. -
Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung.
§ 9 - Kassierer
1. Die Kassen- und Buchführung obliegt den
Kassierern, die zur Einrichtung, Führung und
Überwachung der erforderlichen Unterlagen
verpflichtet sind.
2. Der Jahresabschluss ist von ihm zum Ablauf des
Monats Januar des Folgejahres zu erstellen.
3. Die Kassierer sind verpflichtet, dem Vorsitzenden
oder einem durch diesen
beauftragtenVorstandsmitglied sowie
Kassenprüfern,
jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu
gestatten und Auskunft zu erteilen.
§ 10 - Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfer werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr
gewählt. Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit.
Wiederwahl ist 1 Jahr nach dem Ausscheiden
möglich.
2. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, die Kasse zu
prüfen. Sie sind berechtigt, sich jederzeit von der
ordnungsmäßigen Kassen- und Buchführung zu
überzeugen.
3. Sie haben das Ergebnis der Prüfungen der
Mitgliederversammlung mitzuteilen und die
Entlastung des Kassierers zu
beantragen oder aber der Versammlung
mitzuteilen, warum der Antrag nicht gestellt werden
kann.
§ 11 - Beiträge
Der zu zahlende Mitgliedsbeitrag wird jährlich von
der Mitgliederversammlung festgelegt. Er muss
mindestens der vom Landessportbund
festgesetzten Höhe entsprechen.
§ 12 - Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr
statt.
2. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den
Vorstand. Zwischen der Einladung und dem Termin
der Versammlung muss eine Frist von mindestens
20 Tagen liegen.
3. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung
mitzuteilen. Diese muss mindestens folgende
Punkte enthalten:
- Bericht des Vorstands
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Kassierers und des Vorstands
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Wahlen, soweit erforderlich
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
4. Die Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht
auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder,
beschlussfähig.
5. Es ist eine Anwesenheitsliste zu erstellen.
6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als
abgelehnt.
7. Anträge können von Vereinsmitgliedern gestellt
werden. Sie sind schriftlich zu begründen. Über
Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung
verzeichnet sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,
wenn diese mindestens 8 Tage vor der
Versammlung schriftlich beim
Vorstand eingegangen sind. Später eingehende
Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur
behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht
wird.
Das kann nur dadurch geschehen, dass die
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt,
dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die
Tagesordnung aufgenommen wird.
8. Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit
von ¾ der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
9. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch
Handheben. Geheime Abstimmungen erfolgen nur,
wenn die Mehrheit der erschienenden
stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
§ 13 - Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Sine außerordentliche Mitgliederversammlung
kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden.
2. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens
1/3 der stimmberechtigten Mitglieder sie schriftlich,
unter Angabe der Gründe, beantragt.
3. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des
§ 12.
§ 14 - Protokollierung
1.Über alle Versammlungen sowie
Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift
auszufertigen, die mindestens alle Anträge,
Beschlüsse und Wahlergebnisse enthalten muss.
2. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom
Versammlungsleiter und Schriftführer zu
unterzeichnen.
§ 15 - Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten
bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall
durch Beschluss der Vorstands gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter,
seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste
Aufgaben übertragen werden, geleitet.
3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter
werden von der Abteilungsleiterversammlung
gewählt. Die Form der Einberufung der
Abteilungsleiterversammlung regelt jede Abteilung,
mit Ausnahme der Jugendabteilung, für sich.
4. Der Abteilungsleiter ist gegenüber der
Mitgliederversammlung und dem Vorstand
verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur
Berichterstattung verpflichtet.
5. Beiträge sind an den Hauptverein abzuführen.
§ 16 - Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
2. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf
nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
3. Die Einberufung einer solchen
Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner
Mitglieder beschlossen hat.
- von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
schriftlich gefordert wurde.
4. Für die Einberufung der Versammlung gelten die
Bestimmungen des § 12 Abs. 2 und 5 entsprechend.
5. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks, fällt sein Vermögen an den
Stadtsportverband e.V., Ennepetal.
Dieser muss das Vermögen unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung des Sports verwenden.
§ 17 - Ordnungen des Vereins
Weiteres regeln die Geschäftsordnung, die
Jugendordnung und die Schlichtungsordnung. Diese
sind nicht Bestandteil der Satzung.
Diese vorstehende Satzung des Rot-Weiß Ennepetal-
Rüggeberg e.V., wurde in der
Gründungsversammlung am 28.07.2006
beschlossen.